Weiterführende Informationen zur Strom- und Gaspreisbremse

Die Strompreisbremse:

Wie bereits am 31.01.2023 berichtet, hat die Bundesregierung eine sogenannte Strompreisbremse eingeführt, die ab dem 1. März 2023 die Verbraucherinnen und Verbraucher bei den Energiekosten entlasten soll. Mit der Strompreisbremse wird der Preis für private Verbraucherinnen und Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen gedeckelt.
Hierbei werden 2 Gruppen unterschieden, für die jeweils unterschiedliche Verfahren der Entlastung zum Einsatz kommen. Bei einem Verbrauch bis 30.000 Kilowattstunden pro Jahr ist der Preis auf 40 Cent pro Kilowattstunde (brutto) gedeckelt. Das ist der Referenzpreis. Dieser gilt für einen Verbrauch von 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch ist der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis zu zahlen.
Bei Kunden, deren Verbrauch 30.000 Kilowattstunde pro Jahr übersteigt, gilt das sogenannte Netto-Model. Hierbei wird der Strompreis für private Verbraucherinnen und Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen bei einem Verbrauch über 30.000 Kilowattstunden pro Jahr auf 13 Cent pro Kilowattstunde (netto) gedeckelt (Referenzpreis). Dies gilt für einen Verbrauch von 70 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs. In dem auf 13 Cent pro Kilowattstunden (netto) gedeckelten Preis sind keine Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile berücksichtigt. Grundsätzlich berechnet sich die Entlastung aus der Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis. Dieser Betrag wird mit 70 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs multipliziert. Zur Ermittlung der monatlichen Entlastung wird der Betrag durch 12 geteilt. Für die über die 70 Prozent hinausgehenden Mengen ist der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis zu zahlen.
Der Standardfall ist jedoch ein Verbrauch, der deutlich unterhalb von 30.000 Kilowattstunde pro Jahr liegt.
Die Strompreisbremse gilt bereits seit dem 01. Januar 2023. Das Gesetz sieht allerdings eine rückwirkende Entlastung erst ab März für die Monate Januar und Februar vor. Derzeit arbeiten in ganz Deutschland die IT-Dienstleister an der Umsetzung. Zum jetzigen Zeitpunkt ist noch nicht absehbar, ob die hierzu notwendigen Voraussetzungen in der Abrechnungssoftware rechtzeitig geschaffen werden können.
Seitens der IT-Dienstleister liegen derzeit keine verbindlichen Umsetzungstermine für die erforderlichen Anpassungen vor.
Vor diesem Hintergrund und wegen des anstehenden Systemwechsels haben wir uns daher entschlossen, wie folgt vorzugehen: Wir werden die Abschläge bis einschließlich April 2023 in der Höhe Ihres aktuellen Abschlagplans einziehen bzw. bitten Sie, diese entsprechend zu überweisen.
Die Umsetzung der Strompreisbremse mit der Korrektur Ihres Abschlagplans erfolgt dann spätestens im April und die bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Abschläge werden bei der Ermittlung des neuen Abschlagplans entsprechend berücksichtigt. Hierüber werden wir Sie aber noch mit einem erneuten Anschreiben informieren und Ihnen dabei auch den neuen Abschlagsplan übermitteln.

Wichtig für Sie:
Wir werden die Strompreisbremse in vollem Umfang an Sie weitergeben und es entstehen Ihnen keine finanziellen Nachteile!
Nachfolgend haben wir Ihnen noch einige weitere Informationen und eine Beispielrechnung zur Strompreisbremse zusammengestellt.
Die Preisbremse gilt vom 1. Januar 2023 bis mindestens zum 31. Dezember 2023. Grundsätzlich berechnet sich die Entlastung aus der Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis. Dieser Betrag wird mit 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs multipliziert. Zur Ermittlung der monatlichen Entlastung wird der Betrag durch 12 geteilt. Detaillierte Angaben und Beispielrechnungen für unterschiedliche Anwendungsfälle finden Sie auf https://www.bdew.de/service/interaktiver-rechner-so-wirken-strompreisbremse-und-gaspreisbremse/.
Wir sind uns bewusst, dass die gesetzlichen Vorgaben durch die Komplexität und die variablen Randbedingungen für unsere Kunden nicht leicht nachvollziehbar sind. Daher wollen wir Ihnen anhand einer Beispielrechnung die Umsetzung möglichst transparent und einfach darstellen.
Ausgehend von einem prognostizierten Jahresverbrauch von 3.500 kWh und der am 1. März 2023 gültigen Preise im Tarif SSW 2 ergibt sich für diesen Fall der nachfolgende, vorläufige Entlastungsbetrag.

Entlastungskontingent (80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs):
  3.500 x 0,8 = 2.800 kWh
Aktueller Preis SSW 2:
  46,07 Ct/kWh (0,4607 €/kWh)
Referenzpreis für 80% des prognostizierten Jahresverbrauchs:
  40,00 Ct/kWh (0,4000 €/kWh)
Jährliche Entlastung:
  (0,4607 – 0,4000) x 2.800 = 169,96 €/Jahr
Monatliche Entlastung aufgrund der Preisbremse:
  169,96 : 12 = 14,16 €/Monat*
Grundpreis:
  9,00 x 12 = 108,00 €/Jahr
Abschlag ohne die Strompreisbremse:
  (3.500 x 0,4607 + 108,00) : 12 = 143,37 €/Monat*
Neuer Abschlag mit der Strompreisbremse:
143,37 – 14,16 = 129,21 €/Monat*

*Hinweis:
Da unser Abrechnungssystem mit 11 anstatt mit 12 Abschlägen arbeitet, weichen die tatsächlichen Beträge in der Praxis ab.

Die Gaspreisbremse:

Neben der Strompreisbremse wurde auch die sogenannte Gaspreisbremse eingeführt, die ab dem 1. März 2023 die Verbraucherinnen und Verbraucher bei den Energiekosten entlasten soll. Erste Informationen können auch hier unserem Berich von Ende Januar entnommen werden. Mit der Preisbremse wird der Gaspreis für 80 Prozent Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs auf 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto) gedeckelt.
Die Gaspreisbremse gilt bereits seit dem 01. Januar 2023. Das Gesetz sieht allerdings eine rückwirkende Entlastung erst ab März für die Monate Januar und Februar vor. Derzeit arbeiten in ganz Deutschland die IT-Dienstleister an der Umsetzung. Zum jetzigen Zeitpunkt ist noch nicht absehbar, ob die hierzu notwendigen Voraussetzungen in der Abrechnungssoftware rechtzeitig geschaffen werden können.
Vor dem Hintergrund, dass seitens der IT-Dienstleister keine verbindlichen Aussagen getroffen werden können, bis wann die erforderlichen Anpassungen abgeschlossen sein werden, sowie unseres anstehenden Systemwechsels, haben wir uns daher entschlossen, wie folgt vorzugehen: Wir werden die Abschläge bis einschließlich April 2023 in der Höhe Ihres aktuellen Abschlagplans einziehen bzw. bitten Sie, diese entsprechend zu überweisen. Die Umsetzung der Gaspreisbremse mit der Korrektur Ihres Abschlagplans erfolgt dann spätestens im April und die bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Abschläge werden bei der Ermittlung des neuen Abschlagplans entsprechend berücksichtigt. Hierüber werden wir Sie aber noch mit einem erneuten Anschreiben informieren und Ihnen dabei auch den neuen Abschlagsplan übermitteln.

Wichtig für Sie:
Wir werden die Gaspreisbremse in vollem Umfang an Sie weitergeben und es entstehen Ihnen keine finanziellen Nachteile!
Nachfolgend haben wir Ihnen noch einige weitere Informationen und eine Beispielrechnung zur Gaspreisbremse zusammengestellt.
Die Gaspreisbremse gilt vom 1. Januar 2023 bis mindestens zum 31. Dezember 2023. Wie zuvor bereits beschreiben wird der Gaspreis für private Verbraucherinnen und Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen auf 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto) gedeckelt. Das ist der sogenannte Referenzpreis. Dieser gilt für einen Verbrauch von 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch ist der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis zu zahlen.
Grundsätzlich berechnet sich die Entlastung aus der Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis. Dieser Betrag wird mit 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs multipliziert. Zur Ermittlung der monatlichen Entlastung wird der Betrag durch 12 geteilt. Detaillierte Angaben und Beispielrechnungen für unterschiedliche Anwendungsfälle finden Sie auf https://www.bdew.de/service/interaktiver-rechner-so-wirken-strompreisbremse-und-gaspreisbremse/.
Wir sind uns bewusst, dass die gesetzlichen Vorgaben durch die Komplexität und die variablen Randbedingungen für unsere Kunden nicht leicht nachvollziehbar sind. Daher wollen wir Ihnen anhand einer Beispielrechnung die Umsetzung möglichst transparent und einfach darstellen.
Ausgehend von einem prognostizierten Jahresverbrauch von 20.000 kWh und der am 1. März 2023 gültigen Preise im Tarif SSW 2 ergibt sich für diesen Fall der nachfolgende, vorläufige Entlastungsbetrag.

Entlastungskontingent (80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs):
  20.000 x 0,8 = 16.000 kWh
Aktueller Preis SSW 2:
  16,73 Ct/kWh (0,1673 €/kWh)
Referenzpreis für 80% des prognostizierten Jahresverbrauchs:
  12,00 Ct/kWh (0,1200 €/kWh)
Jährliche Entlastung:
  (0,1673 – 0,1200) x 16.000 = 756,80 €/Jahr
Monatliche Entlastung aufgrund der Preisbremse:
  756,80 : 12 = 63,07 €/Monat*
Grundpreis:
  12,59 x 12 = 151,08 €/Jahr
Abschlag ohne die Gaspreisbremse:
  (20.000 x 0,1673 + 151,08) : 12 = 291,42 €/Monat*
Neuer Abschlag mit der Gaspreisbremse:
  291,42 – 63,07 = 228,36 €/Monat*

*Hinweis:
Da unser Abrechnungssystem mit 11 anstatt mit 12 Abschlägen arbeitet, weichen die tatsächlichen Beträge in der Praxis ab.